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Seit 1997 arbeite ich eng mit der suchtmittelübergreifenden Beratungsstelle SUBway e.V. für Suchtkranke und Menschen mit psychischen Erkrankungen zusammen.

 

Über die Jahre ist zunehmend ein Verständnis für die Ursachen und die Zusammenhänge zwischen Problemsituationen, psychischen Erkrankungen und der Suchterkrankung gewachsen.

 

Bei der Vertretung von Betäubungsmittelabhängigen ist es wichtig, bei Staatsanwaltschaft und Gericht ein Verständnis für die Lebenssituation und die Auswirkungen der Abhängigkeitserkrankung zu wecken, um in Fällen eindeutiger Beweislage wie häufig bei Beschaffungstaten ein akzeptables Strafmaß zu erreichen, laufende Bewährungen zu „retten“ oder den Weg in die Therapie zu öffnen.

 

Es hat sich gezeigt, dass neben der eigentlichen Strafverteidigung häufig auch organisatorischer Beistand bei der Vermittlung weiterführender Hilfen oder der Beantragung therapeutischer Maßnahmen erforderlich ist. Durch die langjährige Tätigkeit in diesem Bereich besteht auch eine weitreichende Kenntnis des Hilfesystems, wodurch schnelle Kontaktaufnahmen möglich sind.

 

Im Bereich der Strafverteidigung ist es wichtig, realistische Verteidigungsziele zu erarbeiten und mit dem Mandanten eine Verteidigungsstrategie abzustimmen.

 

Gerade in Betäubungsmittelverfahren kann es sinnvoll sein, im Vorfeld mit dem Gericht über realistische Strafmaßvorstellungen zu verhandeln und in geeigneten Fällen ggfs. eine mittlerweile gesetzlich durchaus vorgesehene förmliche Verständigung zu treffen.

 

In vielen Fällen ist es sinnvoll, den Weg über „Therapie statt Strafe“ gemäß § 35 BtMG zu gehen, um eine ansonsten drohende Strafvollstreckung zu vermeiden. Ein Therapieerfolg setzt aber grundsätzlich eine ernsthafte Ausstiegsmotivation voraus, die über den Wunsch zur Vollstreckungsvermeidung oder Haftentlassung hinausgehen sollte.

 

Die Praxis zeigt, dass die Durchsetzung eines Antrags auf Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG einer gut abgestimmten Koordination mit den für die Bewilligung zuständigen Stellen sowie eines erheblichen Begründungsaufwandes zur Darlegung der Therapiemotivation sowie häufig auch einer aufmerksamen und ausdauernden Begleitung des justiziellen Verfahrens, wozu eine Kenntnis der Verfahrensabläufe benötigt wird. Die meisten Mandanten sind hier für eine professionelle Begleitung sehr dankbar.

BETÄUBUNGSMITTELRECHT

INGMAR GERKE

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