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Hinweise zum Vergütungsrecht

Die anwaltliche Beratung stellt eine Dienstleistung gemäß § 611 BGB dar, die anwaltliche Vertretung einer Dienstleistung mit Geschäftsbesorgungscharakter gemäß §§ 675, 611 BGB. Sofern konkrete Rechtsauskünfte erteilt, Verträge gestaltet oder gutachterliche Stellungnahmen verfasst werden, handelt es sich um einen Werkvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter gemäß §§ 675, 631 BGB. Die Vergütungspflicht ergibt sich aus §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 1 BGB bzw. §§ 631 Abs. 1, 632 Abs. 1 BGB.

 

Sofern keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wird, richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (RVG) sowie dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG).

 

Alle Rechtsdienstleistungen i.S.v. § 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erfolgen ab der ersten Beratung entgeltlich. Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen sind für Rechtsanwälte gemäß § 6 Abs. 2 RDG nicht vorgesehen. Gemäß § 49b Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), ist es grundsätzlich unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht.

 

Sofern keine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung abgeschlossen wird, richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere dem Rechtsanwalts-vergütungsgesetz (RVG) sowie dem Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG).

 

In den meisten zivil- und verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten erfolgt die Berechnung der Gebühren gegenstandswertabhängig, d.h. nach dem Wert des Streitgegenstandes, auf den sich die Rechtsstreitigkeit bezieht. Die Gebühren richten sich dann nach der Gebührentabelle in § 13 Abs. 1 RVG sowie der Anlage 2 zu § 13 RVG.

 

In Strafsachen richten sich die Gebühren nach Teil 4 des VV RVG. Bei einer Vertretung in strafrechtlichen Mandaten entsteht grundsätzlich mindestens eine Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG für die Einarbeitung sowie eine Verfahrensgebühr für den jeweiligen Verfahrensabschnitt, in dem die Tätigkeit entfaltet wird.

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